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Keine gemischte Schenkung bei der Übertragung von GbR-Anteilen
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I. Sachverhalt
Durch Gesellschaftsvertrag vom gründeten der Ehemann und der Sohn der Klin. eine GbR, deren alleiniger Gegenstand der Erwerb und die Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks war. Durch notariell beurkundeten Vertrag übertrug der Sohn seinen hälftigen Anteil an der GbR auf die Klin. Diese verpflichtete sich, ihren Sohn aus den Verpflichtungen gegenüber grundbuchlich gesicherten Grundpfandrechtsgläubigern freizustellen. Die GbR hatte zu diesem Zeitpunkt Darlehensschulden bei einer Bank in Höhe von 294 381 DM.
Das FA sah die Anteilsübertragung als gemischte Schenkung an, so daß der gesamte Schenkungsvorgang in einen schenkungsteuerlich unbeachtlichen entgeltlichen Teil und in eine unentgeltliche Zuwendung, von der dann keine Gegenleistung mehr abzuziehen ist, aufgeteilt werden mußte. Zur Ermittlung der unentgeltlichen Zuwendung wurde der erhöhte EW des anteiligen Grundstücks nach dem Verhältnis von tatsächlicher Bereicherung (Verkehrswert ./. Schulden) zum Verkehrswert des anteiligen Grundstücks aufgeteilt (s. zu dieser Wertermittlungsmethode auch gemeins. Ländererl. v. , BStBl I S. 238).
Die dagegen gerich...