BSG Beschluss v. - B 6 KA 24/13 B

Kassenärztliche Vereinigung - Beschluss des Bewertungsausschusses vom - Ermächtigung zur Anpassung von Regelleistungsvolumina unter Sicherstellungsgesichtspunkten - besonderer Versorgungsbedarf - Praxisausrichtung

Gesetze: § 85 Abs 4 SGB 5, § 85 Abs 4a SGB 5, § 87b Abs 1 SGB 5 vom

Instanzenzug: Az: S 1 KA 50/08vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 24 KA 45/11 Beschluss

Gründe

1I. Die Kläger, Fachärzte für Allgemeinmedizin, wenden sich gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/2006 sowie IV/2006 bis III/2007. Dabei geht es im Wesentlichen um eine Erhöhung der Grenzfallpunktzahl unter Berücksichtigung der chirotherapeutischen und schmerztherapeutischen Leistungen als Praxisbesonderheit. Die Kläger waren sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos. Weder der Versorgungsbereich der Chirotherapie noch der Versorgungsbereich der Schmerztherapie überschreite in den streitbefangenen Quartalen einen Anteil am Gesamtleistungsbedarf von 15 %, wie er für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit in den Richtlinien zum Honorarverteilungsvertrag (HVV) gefordert werde. Eine Addition beider Bereiche komme nicht in Betracht, weil dies dem Sinn und Zweck der Regelleistungsvolumina zuwider laufen würde.

2Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, zu deren Begründung sie eine grundsätzliche Bedeutung, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, sowie eine Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, geltend machen.

3II. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Soweit ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

52. Soweit die Kläger eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu der Entscheidung des Senats vom rügen, ist die Beschwerde unzulässig. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Eine solche Divergenz haben die Kläger hier nicht aufgezeigt.

63. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach tragen die Kläger die Kosten des von ihnen erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

74. Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der von keinem der Beteiligten angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:280813BB6KA2413B0

Fundstelle(n):
IAAAH-25929