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Wohnungs- und Teileigentum in den neuen Bundesländern
I. Allgemeines
Das Bewertungsrecht zieht aus den bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die durch das WEG gegeben sind, die erforderlichen Konsequenzen.
Wohnungseigentum und Teileigentum werden jeweils als selbständige wirtschaftliche Einheit behandelt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BewG), aus der Einheit des bebauten Grundstücks herausgenommen und bei der Bewertung diesem gegenüber verselbständigt (Tz. 3.1 WTE-Erlaß).
Ergänzend zu den Regelungen in § 1 WEG stellt der WTE-Erlaß in Tz. 2 klar, daß Wohnungs-/Teileigentum auch als Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohnungen oder mehreren (abgeschlossenen) nicht Wohnzwecken dienendenRaumeinheiten oder Mischfällen, sowohl an Wohnungen als auch an nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheiten, bestehen kann, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Daraus kann sich für den jeweiligen Miteigentümer die Möglichkeit ergeben, durch Teilung weiteres Sondereigentum zu schaffen und dieses an andere Miteigentümer zu übertragen.
II. Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit
Die Abgrenzung des bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bildenden Wohnungs- und Teileigentums (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BewG) geschieht grds. nach den allgemein...