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Änderungen bei der Vermögensbesteuerung ab 1. 1. 1993
Der folgenden Darstellung sind die Änderungen zu entnehmen, die von dem Rechtszustand des am abgelaufenen Hauptfeststellungs-/Hauptveranlagungszeitraums 1989 abweichen. Sie erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit, enthält jedoch die Neuerungen, die für den Praktiker wesentlich sind. Grundsätzlich werden die Änderungen ab dem Hauptfeststellungs-/Hauptveranlagungszeitraum 1993 (1. 1. 1993-) wirksam; besonders hingewiesen wird auf die Änderungen ab dem Hauptfeststellungs-/Hauptveranlagungszeitraum 1995 (1. 1. 1995-).
1. Begriff des Gewerbebetriebs (§§ 95-98 BewG; Abschn. 26, 28 VStR)
Die für die Ertragsteuern getroffene Entscheidung (§ 15 Abs. 2 EStG) ist zu übernehmen. Verpachtete Gewerbebetriebe haben daher ”Betriebsvermögen” i. S. des BewG, wenn sie ertragsteuerlich als ”Gewerbebetrieb” fortgeführt werden (R 139 Abs. 5 EStR). Als ”Gewerbetreibende” zählen nunmehr alle, auch Einnehmer staatlicher Lotterien und Steuerpflichtige, die eine selbständig ausgeübte künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. ).
2. Umfang und Bewertung des Betriebsvermögens (§§ 95 ff. BewG; Abschn. 27 ff. VStR)
Zum Betriebsvermögen gehören regelmäßig alle WG und son...