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Bezahlung privater Schulden aus dem Vermögen eines Unternehmens mit abweichendem Wirtschaftsjahr
- (BStBl 1992 II S. 228) -
Der BFH ändert mit Urt. v. (a. a. O.) seine Rechtsprechung zu § 107 BewG und läßt den Ausgleich gemäß § 107 Nr. 2 Buchst. a BewG auch dann zu, wenn dem Betriebsvermögen Geld entnommen worden ist, um damit bereits bestehende persönliche (Steuer-)Schulden des Steuerpflichtigen zu tilgen. Die Entscheidung wirkt zugunsten der Steuerbürger.
I. Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um die Vermögensteuer (VSt) des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG), die ihren Jahresabschluß regelmäßig auf den 30. 6. eines Jahres (abweichendes Wirtschaftsjahr) erstellte. In der Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. eines Kalenderjahres zahlte die KG für den Kläger private Einkommensteuerschulden. Streitig war, ob und wie die Vermögensänderung vermögensteuerlich zu berücksichtigen ist. Das FA und ihm folgend das FG lehnten eine steuermindernde Berücksichtigung der Geldentnahme aus dem Betriebsvermögen unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung ab.
II. Bisherige Rechtsauffassung
1. Die VSt richtet sich nach dem steuerpflichtigen Vermögen am Veranlagungszeitpunkt, d. h. nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das eine Haupt-, Neu- oder Nachveranlagung stattfindet. Befindet sich im Vermögen...