BSG Beschluss v. - B 11 AL 40/12 B

sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - außer Kraft getretene Rechtsvorschrift - inhaltsgleiche Folgevorschrift - Gründungszuschuss - von der Pflicht- zur Ermessensleistung

Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 57 Abs 1 SGB 3 vom , § 93 Abs 1 SGB 3 vom , EinglVerbG

Instanzenzug: SG Aachen Az: S 10 AL 261/10 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 16 AL 104/11 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig. Die als ausschließlicher Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

2Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Insbesondere ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfrage erforderlich macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; stRspr). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer somit eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom nicht.

4Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat oder ob es sich dabei um eine Rechtsproblematik mit Einzelfallcharakter handelt (vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, XI, RdNr 322). Jedenfalls hat er weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage dargetan.

5Wie der Kläger und Beschwerdeführer schon in der Fragestellung und in seinen weiteren Ausführungen zum Ausdruck bringt, erstrebt er eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 57 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum geltenden Fassung (aF). Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann indes in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie etwa eine inhaltsgleiche Folgevorschrift vor (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; stRspr). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, an der bisherigen Rechtslage habe sich durch die Gesetzesänderung zum nichts geändert, weil der insoweit maßgebliche Abs 1 des § 57 SGB III wortgleich in § 93 SGB III übernommen worden sei. Er übersieht dabei aber offensichtlich, dass die jetzige Fassung des § 93 Abs 1 SGB III als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, während nach § 57 Abs 1 SGB III aF der Gründungszuschuss eine Pflichtleistung war. Letzteres ist auch in der Beschwerdebegründung (vgl S 3) als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ausdrücklich herausgestellt worden. Insofern ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern der zu § 57 Abs 1 SGB III aF aufgeworfenen Rechtsfrage weiterhin noch grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein die Behauptung, die Frage habe für eine "Vielzahl von Fällen" Bedeutung, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

6Doch unabhängig davon lässt die Beschwerdebegründung auch hinreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage vermissen. Denn der Beschwerdeführer hat den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nicht näher geschildert. Es ist jedoch Aufgabe der Beschwerdebegründung, dem Beschwerdegericht den Sachverhalt und den Verfahrensablauf so exakt zu schildern, dass sich dieses allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden kann, ob die aufgeworfene Frage - insbesondere auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz - entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31 und Nr 39; zuletzt Senatsbeschluss vom - B 11 AL 123/11 B, RdNr 5 - zur Maßgeblichkeit der Tatsachengrundlage der Vorinstanz).

7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

9Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:170812BB11AL4012B0

Fundstelle(n):
FAAAH-24744