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BVerfG 24.10.1989 1 BvR 576/89
Finanzgerichtsordnung; | grundsätzliche Bedeutung der Schätzung von Telefon- und Reisekosten (§ 115 FGO)
Weder der Frage der Schätzung von Telefonkosten noch der im Hinblick auf § 12 Nr.1 EStG ausgesprochenen Nichtanerkennung von Reisekosten kam im Entscheidungsfall offenkundig grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO zu (). [Hinweis:] Die Verfassungsbeschwerde gegen die (n.v.) und I B 70/88 (n.v.) wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.