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Verkehrsteuerliche Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 1992
Im Rahmen des StÄndG 1992 wurde eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geändert, u. a. auch das KraftStG (Art. 21), das FeuerschStG (Art. 22) und das GrEStG (Art. 27). Die Änderungen des FeuerschStG und des GrEStG sind einigungsbedingt, die Änderung des KraftStG holt die schon länger beabsichtigte Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach. Die durch das StÄndG 1992 geänderten Vorschriften des GrEStG sind erneut durch das 2. VermRÄndG ergänzt worden; außerdem ist ein zusätzlicher GrESt-Befreiungstatbestand eingefügt worden.
I. Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Art. 21 StÄndG 1992)
1. Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Bisher war das Halten von Pkw, die Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2 KraftStG) sind, befreit, wenn sie in der Zeit vom bis zum erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Die Steuerbefreiung war zeitlich auf fünf Jahre und einen Monat befristet. Die neue Befreiung gilt im Anschluß an den abgelaufenen Erstzulassungstermin für alle Elektrofahrzeuge, die ab dem erstmals zugelassen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren (§ 3d KraftStG). Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. Eine vorübergehende Stillegung oder ein Halterwechsel haben keine Auswirkung auf...