BGH Beschluss v. - I ZR 197/17

Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Angabe einer bestimmten Wirkung des Produkts ohne Benennung des dafür kausalen Inhaltsstoffs

Gesetze: Art 267 AEUV, Art 1 Abs 1 Anlage EUV 432/2012, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG

Instanzenzug: OLG Celle Az: 13 U 78/17 Beschlussvorgehend LG Lüneburg Az: 11 O 53/16 Urteil

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft der Streitfall nicht die grundsätzliche bedeutsame und vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Rechtsfrage auf,
ob gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sind, wenn sie sich auf das gesamte Produkt und nicht auf einen bestimmten darin enthaltenen Nährstoff oder eine bestimmte Substanz beziehen.
Im Hinblick auf mit den Anträgen zu 1b sowie 1f bis 1l angegriffenen Angaben fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Verkehr die angegriffenen Werbeaussagen nicht als inhaltlich gleichbedeutend mit den von der Beklagten angeführten, bereits zugelassenen Claims ansehen wird. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig ist (, GRUR 2016, 1200 Rn. 36 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln). Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Angaben unzulässig, weil diese die Wirkungsaussagen nicht mit Inhaltsstoffen in Verbindung bringen, die Gegenstand von zugelassenen Claims sind. Der Senat hat das von ihm gefundene Auslegungsergebnis als zweifelsfrei angesehen und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht für erforderlich gehalten (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 41 - Repair-Kapseln). In den ebenfalls von der Beklagten betriebenen Beschwerdeverfahren I ZR 232/15 und I ZR 233/15 (vgl. Beschluss vom - I ZR 232/15, juris Rn. 5 ff., 7; Beschluss vom - I ZR 233/15, juris Rn. 8) sowie in einem weiteren Verfahren (Beschluss vom - I ZR 167/16, juris Rn. 11 - Detox) hat der Senat daran festgehalten. Eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist auch im Streitfall nicht erforderlich.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000 €
Koch     
      
Schaffert     
      
Kirchhoff
      
Löffler     
      
Schwonke     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:111018BIZR197.17.0

Fundstelle(n):
PAAAH-24249