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Übersicht über die Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer in den Jahren 1993 bis 1995
Die Rspr. des BFH zur USt wurde durch die (zusätzliche) Zuständigkeit des XI. Senats - neben dem V. Senat - ab 1993 mitgeprägt. Die Fülle der anhängigen USt-Streitsachen hatte die Zuständigkeitserweiterung erforderlich gemacht. Zudem ergab sich ein erheblicher Einfluß durch die Rspr. des EuGH zum gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuerrecht der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG). Die Übersicht über den Dreijahreszeitraum von 1993 bis 1995 gibt die Möglichkeit, Rspr.-Entwicklungen zum UStG gerade im Hinblick auf die 6. EG-Richtlinie aufzuzeigen, sei es als Festigung oder als Änderung bisheriger Rspr.
I. Leistungsaustausch § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Seit dem (BStBl II S. 495) definiert die Rspr. den Leistungsaustausch im wesentlichen wie folgt (s. auch Abschn. 1 UStR): Leistung und Gegenleistung müssen in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die Leistung muß sich auf den Erhalt einer Gegenleistung richten und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslösen, so daß schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander (innerlich) verbunden sind. Der - Tolsma -, UVR S. 152, den (entsprechenden) Begriff der ”Leistung gegen Entgelt” i. S. von Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie dahing...