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Schenkungsteuer – Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung (BFH)
Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl aufseiten des Erblassers oder Schenkers als auch aufseiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG auch in Anspruch genommen werden können, wenn im Wege einer mittelbaren Schenkung Geldmittel zum Erwerb von Betriebsvermögen Dritter zugewendet werden.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogen...