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Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG)
Gem. gilt zur USt-Nachschau (§ 27b UStG) Folgendes:
1. Allgemeines
Die USt-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. von § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht. Die USt-Nachschau wird nicht angekündigt.
2. Anlass für eine Umsatzsteuer-Nachschau
Eine USt-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein: Existenzprüfungen bei neugegründeten Unternehmen, Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO, Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer FÄ (USt 1 KM), Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.
Mit dem Instrument der USt-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. Solche Sachverhalte sind zum Beispiel: Unternehmerexistenz, Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen, einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, einzelne Buchungsvorgänge, Verwendungsverhältnisse.
3. Mit der Umsatzsteuer-Nachschau betraute Amtsträger
Gem. § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der USt betraut...