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Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Organgesellschaft
Anmerkungen zum (gegen die Auffassung der Finanzverwaltung)
Der BFH hat die im Umwandlungssteuererlass niedergelegte Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung des Übernahmegewinns bei der Aufwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft verworfen. Unter Ablehnung der Anwendung der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG ist nach Ansicht des BFH der Übernahmegewinn bei einer Organgesellschaft ausschließlich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu beurteilen und bleibt deshalb auf allen Ebenen steuerfrei. Trotz des Hinweises in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG auf § 8b KStG kommt es weder auf der Ebene der Organgesellschaft noch auf der Ebene des Organträgers zur Hinzurechnung von 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf den steuerfreien Übernahmegewinn gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG. Die Ablehnung der Anwendung der Bruttomethode auf den Übernahmegewinn einer Organgesellschaft durch den BFH hat große Auswirkungen, insbesondere wenn der Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschaftern ist. Die im BFH-Verfahren zusätzlich zu entscheidende – sehr schwierige – Frage der Auflösung eines organschaftlichen Ausgleichpostens i. S. des § 14 Abs. 4 KStG beim Organträger bei mittelbarer Organschaft wird in diesem Beitrag nicht behandelt (R 14.8 Abs. 3 Satz 7 KStR 2015). Auch wird nicht der Frage nac...