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Neue Regelungen für die Rechnungserteilung, die Rechnungsberichtigung und den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Durch Art. 18 Nr. 6 des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20. 12. 2001 (BGBl 2001 I S. 3794) sind die Vorschriften für die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung, die regelmäßig die Grundlage für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bilden, mit Wirkung vom in mehreren Punkten geändert worden. Danach können ab - neben unternehmerischen Leistungsempfängern - auch juristische Personen die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer verlangen, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen empfangen haben. Über umsatzsteuerfreie Leistungen muss der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellen, die einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthält. Außerdem kann ab 2002 unter bestimmten Voraussetzungen papierlos mit elektronischen Rechnungen abgerechnet werden. Unternehmer (insbesondere ausländische Unternehmer), deren Steuerschuld für eine im Inland ausgeführte steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung nach dem neuen § 13b Abs. 2 UStG auf den inländischen Leistungsempfänger übertragen wird, dürfen ab nur noch Nettorechnungen (ohne Umsatzsteuer) erteilen. Außerdem müssen sie in der Rechnung auf die Übertragung der Steuerschuld auf den inländischen ...BGBl 2001 I S. 3922