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Ort der sonstigen Leistung bei erotischen Darbietungen im Internet
„L. W. Geelen“
Das Umsatzsteuerrecht durchzieht alle Lebensbereiche; dies ist keine Neuigkeit. Der EuGH hat sich in einem aktuellen Fall mit der Erotikbranche auseinandergesetzt. Ausgangspunkt ist die Auslegung der Regelungen über den Ort der sonstigen Leistung bei Internet-Dienstleistungen. Eingekleidet ist die Problematik allerdings in einen sehr pikanten Sachverhalt, da es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit erotischen Darbietungen über das Internet handelt. Die Entscheidung betrifft Streitjahre vor 2010, so dass die MwStSystRL bzw. die 6. EG-Richtlinie in der Fassung vor der Reform des Ortes der sonstigen Leistung anwendbar ist. Allerdings hat die Entscheidung auch Auswirkungen bzw. klarstellenden Charakter für die aktuelle Rechtslage.
I. Leitsätze
1. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom geänderten Fassung und Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein...