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Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
Im Zuge der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung (vgl. hierzu im Einzelnen Hünnekens, NWB F. 7 S. 5059) ist durch Art. 7 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) unter anderem § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom neu in das UStG eingeführt worden. Die Regelung beruht auf Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern v. 17. 5. 1977 (ABl EG 1977 Nr. L 145 S. 1) - 6. EG-Richtlinie -, der damit - mit gut 20 Jahren Verspätung - in deutsches Recht umgesetzt worden ist.
Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG werden alle unentgeltlichen Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen (vgl. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) oder in Sachzuwendungen an das Personal (vgl. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG) bestehen, Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt und somit der USt unterworfen. Ausgenommen von der Besteuerung sind jedoch Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Eine Umsatzbesteuerung dieser unentgeltlichen Wertabgaben kann jedoch nur vorgenommen werden, wenn der zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile den abgebenden Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
Entsprechend Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, einen u...