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Vorsteuerabzug aus Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds
„The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge“
Der EuGH hat sich zu der Frage geäußert, ob einer Universität der Vorsteuerabzug aus Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds zusteht, wenn die Universität als gemeinnützige Bildungseinrichtung neben ihrer Haupttätigkeit, der umsatzsteuerbefreiten Erbringung von Bildungsleistungen auch steuerpflichtige Umsätze, z.B. im Rahmen kommerzieller Forschung, erbringt und diese Tätigkeiten teilweise durch Schenkungen und Stiftungen finanziert werden.
I. Leitsatz
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der sowohl mehrwertsteuerpflichtige als auch mehrwertsteuerbefreite Tätigkeiten ausübt, Schenkungen und Stiftungen, die er erhält, investiert, indem er sie in einem Fonds anlegt, und die Erträge aus diesem Fonds verwendet, um die Kosten aller dieser Tätigkeiten zu decken, nicht berechtigt ist, die auf die Kosten dieser Anlage entfallende Vorsteuer als Gemeinkosten abzuziehen.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum britischen Steuerrecht. Die Universität Cambridge ist eine gemeinnützige Bildungseinrichtung, die neben ihrer Haupttätigkeit, der Erbringung von Bildungsleistungen, die von der Mehrwert...