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Ermächtigung des Rates der EU zum Ausschluss und zur Beschränkung des Vorsteuerabzugs
I. Änderung des Vorsteuerabzugs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Das StEntlG 1999/2000/2002 schränkt den Vorsteuerabzug ein. Seit dem wird der Vorsteuerabzug dadurch eingeschränkt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt, nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht als für das Unternehmen geliefert, innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt gilt (vgl. dazu Birkenfeld, ).
Außerdem enthält der neue § 15 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 UStG Vorsteuerabzugsverbote. Danach sind ab nicht mehr abziehbar Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG). Diese Regelung löst die bisherige Technik ab, bei der ein Vorsteuerabzug für die bezeichneten Aufwendungen zugelassen und der Vorsteuerabzug durch eine Besteuerung als Aufwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F.) korrigiert wurde. Ebenso nicht mehr abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeu...