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Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten
Nach dem durch das StEntlG 1999/2000/2002 neu eingefügten § 15 Abs. 1a UStG wird der Vorsteuerabzug bei bestimmten Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten mit Wirkung vom ausdrücklich ausgeschlossen, obwohl diese Aufwendungen bisher als ”für das Unternehmen bezogen” angesehen wurden. Die Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, die zum Teil EU-rechtlich nicht unumstritten sind, gelten sowohl für inländische Unternehmer, die ihre Vorsteuern im allgemeinen Besteuerungsverfahren durch Abgabe von USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen geltend machen, als auch für ausländische Unternehmer, die die Erstattung der in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV) beantragen. Zu den Einzelheiten und Abgrenzungsfragen der Einschränkung des Vorsteuerabzugs hat das BMF in einem sog. Einführungsschreiben v. 5. 11. 1999 (BStBl 1999 I S. 964) Stellung genommen. Nachfolgend werden insbesondere die praktischen Auswirkungen der Vorsteuereinschränkungen unter Berücksichtigung des BMF-Einführungsschreibens erläutert. Außerdem wird zu weiteren Zweifels- und Abgrenzungsfragen Stellung genommen.