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Klagebefugnis bei Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15b EStG
Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
Im Urteilsfall unterlagen die Einkünfte eines Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG 1 unstreitig den Verlustabzugsregelungen für Steuerstundungsmodelle i. S. des § 15b EStG. Später wurde eine andere GmbH & Co. KG 2 aufgrund eines Verschmelzungsvertrags Rechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG 1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG 2 wurde streitig, ob Verluste von Kommanditisten, die ihre Beteiligung bereits vor der Verschmelzung veräußert hatten, ausgleichsfähig oder nur nach § 15b EStG verrechenbar waren. Die Klagebef...BStBl 2015 II S. 1046