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EuGH urteilt zur deutschen HOAI
Deutschland hat dadurch gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 verstoßen, indem es verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat ().
Hierzu führt der EuGH weiter aus:
Nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 dürften Mindest- und/oder Höchstpreise nur vorgeschrieben werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Sie dürften keine Diskriminierung darstellen und müssten zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein.
Die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren erfüllten die Bedingung der Verhältnismäßigkeit nicht.
Zwar könnten Mindestsätze für die Planungsleistu...