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NWB-BB Nr. 8 vom Seite 231

Fokus: Wettbewerbsrecht – Herabsetzung eines Mitbewerbers durch eine Werbeaussage

Volljurist, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Die Information eines Wettbewerbers an seine potenziellen Kunden, dass ein Mitbewerber seine Marktstellung in der Vergangenheit durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen – und somit nicht durch eigene Leistungen – erlangt hat, stellt keine Herabsetzung des Mitbewerbers in unlauterer Weise dar (, NWB HAAAH-13016).

Sachverhalt

Die Streitparteien vertreiben Knochenzemente und sind Wettbewerber auf diesem Gebiet. Zunächst stellte die Beklagte Knochenzemente für die Klägerin her. Im August 2005 kündigte die Beklagte die Zusammenarbeit und verkaufte seitdem eigenes Knochenzement unter dem Namen „P.“.

Im Anschluss an die Kündigung der Beklagten verkaufte die Klägerin bis 2014 eigene Knochenzemente unter den Namen „R.“, „B.“ und „O.“. Im Jahr 2014 nahm die Beklagte die Klägerin und weitere mit dieser verbundene Unternehmen wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen in Anspruch und obsiegte im gerichtlichen Verfahren. In der Berufungsinstanz wurde der Klägerin verboten, ihre Knochenzemente unter der Verwendung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe herzustellen und zu vertreiben. Das OLG Frankfurt/M. sah darin Betriebsgeheimnisse der Beklagten (OLG Frankfurt, Urt...

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