Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagenen Vermietungsumsätzen
- Hoffnung auf Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung aufgrund der Rechtsprechung durch den EuGH? -
I. Gegenwärtige Verwaltungsauffassung
1. Erfolglose Unternehmer
Erfolglose Unternehmer gibt es in Deutschland nicht mehr - zumindest im Bereich der Umsatzsteuer. In der Vergangenheit hatte der BFH mehrfach entschieden, daß Vorsteuerbeträge aus Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Unternehmens zunächst nur materiell-rechtlich ”vorläufig” abgezogen werden können, da erst abzuwarten ist, ob später auch tatsächlich nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbracht werden ( BStBl II S. 564; v. , BStBl 1994 II S. 278, sowie v. , UR 1995 S. 223). Eine Unternehmereigenschaft wurde folglich nach dieser Auffassung nicht begründet, wenn es nach den Vorbereitungshandlungen nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen ist. Die Finanzverwaltung hatte diese fiskalische Rechtsprechung ungeniert in die UStR 1996 übernommen (Abschn. 18 Abs. 4 Satz 1, Abschn. 19 Abs. 1 Satz 3 UStR). Dieser unglückselige Rechtszustand wurde schließlich aufgrund der Rechtsprechung des EuGH aufgegeben. Dieser hatte entschieden, daß das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bestehe, wenn ein geplantes Vorhaben überdacht und notfalls abgebrochen werden muß, bevor die eigentliche Geschäftstätigkeit aufgenom...BStBl II S. 655