»1. Webseiten, die lediglich auf HTML basieren, sind keine Computerprogramme im Sinne von § 69 a UrhG. Ein Computerprogramm liegt nur vor, wenn sie eine Folge von Befehlen enthalten, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufs benutzt werden. Dies ist bei reinen HTML-Anwendungen nicht der Fall. Der urheberrechtliche Schutz von reinen HTML-Webseiten erfolgt daher über 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
2. Der Gestaltung von Webseiten kommt unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zu, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungstiefe erreicht, und zwar als Werk der Sprache gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
3. Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG liegt nur dann vor, wenn die Webseite über routine- und handwerksmäßiges mechanisch-technisches Zusammenfügen von Material hinausgeht. Die geschickte Auswahl und Anordnung der für Suchmaschinen relevanten Schlüsselwörter, die zu Spitzenpositionen in den Suchlisten führt, kann bereits die erforderliche Schöpfungstiefe bewirken.«