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NWB Nr. 8 vom Seite 557 Fach 7 Seite 4933

Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1. April 1998

von Regierungsdirektor Heinz Hünnekens, Bonn

Wie bei früheren Steuersatzerhöhungen hat das BMF auch zur Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 15 auf 16 v. H. zum 1. 4. 1998 ein sog. Einführungsschreiben herausgegeben, in dem die Anwendungsregelungen beschrieben und Vereinfachungs- und Übergangsregelungen getroffen werden. Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt des Schreibens vom in gestraffter Form wieder und vertieft die für die Praxis bedeutsamen Fragen, insbesondere die Probleme der Steuerüberwälzung (s. II, 5) und der Aufteilung in Teilleistungen (s. III, 1).

I. Änderung von Steuer- und Vorsteuersätzen

1. Allgemeiner Steuersatz

Mit Wirkung vom wird der allgemeine USt-Satz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 15 v. H. auf 16 v. H. angehoben (Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes v. ). Der erhöhte Satz von 16 v. H. gilt für alle Steuertatbestände und ist auch bei der Berechnung der EUSt anzuwenden. Aus Bruttobeträgen (z. B. Bruttorechnungen wie Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise) ist die mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnende USt ab mit dem Hundertsatz 13,79 oder dem Divisor 7,25 herauszurechnen. Zur Ermittlung des (Netto-)Entgelts aus Bruttobeträgen (z. B. bei Bruttoaufzeichnung oder -verbuch...

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