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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12087/16 EFG 2019 S. 276 Nr. 4

Gesetze: EStG § 20 Abs. 3a, EStG § 43a Abs. 3 S. 7, EStG § 44 Abs. 1 S. 2, EStG § 44 Abs. 1 S. 3, EStG § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3a, EStG § 32d Abs. 5, AO § 168

Berichtigung des Steuerabzugs auf ausländische Dividendeneinkünfte

keine unzulässige Rückwirkung der sog. „Deltakorrektur” nach § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

Leitsatz

1. Die zum Kapitalertragsteuerabzug Anmeldungsverpflichteten sind für jeden Besteuerungsvorgang innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist ohne weiteres zur Korrektur ihrer Steueranmeldungen solange verpflichtet, bis die gem. § 44 Abs. 1 S. 2 EStG geschuldete Steuer in der gesetzlichen Höhe abgeführt worden ist. Die Voraussetzungen einer Änderung nach den §§ 172 AO oder einer sonstigen Änderungsbestimmung müssen hierfür nicht vorliegen.

2. § 43a Abs. 3 S. 7 EStG i. d. F. des JStG 2010 vom (BGBl I 2010 S. 1768) beinhaltet keine unzulässige Rückwirkung, soweit hiernach im Jahr 2012 der Steuerabzug auf im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene ausländische Dividendeneinkünfte im Wege der sog. Deltakorrektur berichtigt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 453 Nr. 13
EFG 2019 S. 276 Nr. 4
EStB 2019 S. 286 Nr. 7
SAAAH-22693

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.09.2018 - 12 K 12087/16

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