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Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind Ausfuhrlieferungen von der USt befreit. Dies gilt auch für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (Fälle, in denen der Abnehmer Waren im Einzelhandel erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt). Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Der Liefergegenstand ist für private Zwecke bestimmt (§ 6 Abs. 3a UStG).
2. Der Liefergegenstand wird vom Abnehmer im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbracht (§ 6 Abs. 1 und 3a UStG).
3. Die Verbringung in das Drittlandsgebiet erfolgt vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt (§ 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG).
4. Der Abnehmer hat seinen Wohnort im Drittlandsgebiet (§ 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG).
Der liefernde Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG). Sie müssen sich eindeutig und leicht nachprüfbar sowohl aus Belegen als auch aus der Buchführung ergeben (§§ 8, 13 UStDV).
I. Ausfuhrnachweis
Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet soll grds. durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EG-Mitgliedstaats nachgewiesen werd...