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Keine Beitragspflicht für schweizerische Kinderrente
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt (§ 240 SGB V).
Gesetzlicher Rahmen:
[i]Beitragszahlung wird bundeseinheitlich geregeltDie Regelungen des GKV-Spitzenverbands haben sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Es sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Maßgeblich sind insoweit die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) v. i. d. F. v. .
Sachverhalt:
[i]LSG Baden- Württemberg, Urteil v. 9.4.2019 - L 11 KR 3158/18, NWB QAAAH-14572 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung im Hinblick auf die von dem seit dem freiwillig versicherten Mitglied M bezogene Kinderrente aus der Schweiz. Dabei hat die Krankenkasse die Kinderrente unter Hinweis auf eine Auskunft des GKV-Spitzenverbands nicht als ausländische Rente (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sondern als eine dem Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI) vergleichbare Leistung beurteilt. Sie sei daher als sonstige Einnahme zu b...