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Factoring und Umsatzsteuer
I. Abtretung einer Geldforderung
Die Abtretung einer Geldforderung ist umsatzsteuerlich zu beachten, wenn der Forderungsübergang wirtschaftliche Bedeutung hat, die über die bloße Entgeltentrichtung hinausgeht.Das ist z. B. beim sog. ”Factoring” der Fall. Beim Factoring übernimmt der Abtretungsempfänger (”Factor”; i. d. R. ein Kredit- oder Factorinstitut) Forderungen aus Warenlieferungen bzw. sonstigen Lieferungen und Leistungen seines Vertragspartners (des sog. ”Anschlußkunden”) gegenüber Dritten, da der Anschlußkunde z. B. kein Interesse hat, wegen eines längeren Zahlungsziels auf das Geld zu warten. Wird das Factoringgeschäft gegenüber dem Leistungsempfänger des Anschlußkunden (”Dritten”) angezeigt, spricht man vom offenen, ansonsten vom stillen Factoring (vgl. Püschel, UR 1972 S. 217). Man unterscheidet zudem - je nach der Risikoverteilung - zwischen ”echtem” und ”unechtem” Factoring.Beim echten Factoring (s. u. II) übernimmt der Factor das Ausfallrisiko der abgetretenen Forderung in voller Höhe, beim unechten Factoring (s. u. III) verbleibt dieses Risiko beim Anschlußkunden (vgl. Hünnekens in Peter/Burhoff/Stöcker, Umsatzsteuer, Kommentar, § 4 Nr...