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Unternehmereigenschaft bei Vorbereitungshandlungen für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht zu Umsätzen führt
Nach dem () kann die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht rückwirkend mit der Begründung aberkannt werden, daß es nicht zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen ist. Der EuGH hat in dem oben genannten Urteil ausgeführt, daß die Vergabe einer Rentabilitätsstudie hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit einer Gesellschaft, die ihre Absicht erklärt hat, eine zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, und deren Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger die Steuerbehörde anerkannt hat, als eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 4 der EWGRL 388/77 angesehen werden kann, selbst wenn der Zweck dieser Studie in der Prüfung besteht, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel ist. Außer in Fällen von Betrug oder Mißbrauch kann die Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger dieser Gesellschaft nicht rückwirkend aberkannt werden, wenn aufgrund dieser Studie beschlossen wurde, nicht in die werbende Phase einzutreten und die Gesellschaft zu liquidieren, so daß die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen führte.
Das BMF hat d...