Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine „Emmott'sche Fristenhemmung” im Umsatzsteuerrecht
- (BStBl II S. 399) -
I. Sachverhalt
Der Kl. ist Automatenaufsteller. Für die Streitjahre 1990 bis 1992 reichte er beim beklagten FA gem. § 18 Abs. 3 UStG USt-Erklärungen ein, die das FA erklärungsgemäß erfaßte. Der Vorbehalt der Nachprüfung für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1992 wurde nach Durchführung einer Außenprüfung aufgehoben. Nachdem der (BStBl II S. 548) entschieden hatte, daß entgegen der Ansicht des BFH bei Geldspielgeräten der Umsatz nicht nach den von den Spielern eingeworfenen Einsätzen, sondern nach den Nettoeinsätzen abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnauszahlungen von 60 v. H. zu bemessen sei, beantragte der Kl. eine Neufestsetzung seiner USt. Das FA wies den Antrag mit dem Hinweis auf die Bestandskraft zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das FG-Urt. als unbegründet zurückgewiesen.
II. Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des BFH kann im Hinblick auf das Emmott-Urteil des , EuGHE 1991, I-4269, 4292) dem Kl. die Bestandskraft der Bescheide entgegengehalten werden. Es kommt daher keine Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in Betracht.
Den zuständigen Beh...