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NWB Nr. 40 vom Seite 3249 Fach 7 Seite 4809

Vorsteuerabzug eines umsatzlosen und daher „erfolglosen” Unternehmers

- Zugleich eine Besprechung des

von Regierungsdirektor Hans U. Hundt-Eßwein, Rösrath

I. Ausgangslage

1. Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die USt auf Eingangsleistungen in den in Nr. 1 bis 3 genannten Fällen abziehen, soweit nicht ein Ausschlußtatbestand nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt. Wer Unternehmer ist, bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG: derjenige, welcher eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Problematisch sind die Sachverhalte, in denen eine Person (oder ein anderer Zusammenschluß, der ustl. Unternehmer sein kann, wie z. B. eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR; vgl. Abschn. 16 UStR 1996) durch Investitionen (Anmietung von Bürofläche und -einrichtungen, Abschluß von Gesellschaftsgründungsverträgen, Anschaffung eines Betriebs-Pkw etc.) Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme eines Unternehmens (oder einer neuen unternehmerischen Betätigung innerhalb eines bestehenden Unternehmens) tätigt, für die sie zunächst den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, in der Folgezeit jedoch, sei es aus betrieblichen (mangelnde Rentabilität) oder aus anderen Gründen (mangelndes Know-how, Angst vor zu hoher Verschuldung), keine Ausgangsumsätze ausführt. In diesen Fällen spricht man vereinfachend vom Vorsteuerabzug des erfolglosen Unternehmers.

2. Der BFH hat sich in jünger...BStBl 1995 II S. 88

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