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Ort der Beförderung bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
Gem. gilt zum Ort der Beförderung bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ergänzend zu den Abschnitten 42e bis 42h UStR 1996 folgendes:
(1) Der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UStG für die Gleichstellung der inländ. Beförderung eines Gegenstandes mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung desselben Gegenstandes erforderliche Zusammenhang ist bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gegeben. Eine derartige Beförderung liegt vor, wenn einem Speditions- oder Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, bei der Durchführung des Auftrages mehrere Unternehmer nacheinander mitwirken sowie Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EG-Mitgliedstaaten liegen (Abschn. 42e Abs. 1 UStR 1996).
(2) Bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind nicht nur solche Beförderungen als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen anzusehen, bei denen Abgangsort und Ankunftsort in zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten liegen. Auch Beförderungen, die einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes vorangehen (Vorläu...