Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren
- Neuregelung ab 1. 1. 1996 -
Erläuterungen zur Durchführung des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 bis 2a und 4a UStG) ab enthält das , dessen Wortlaut wir im folgenden wiedergeben.
I. Allgemeines
Durch Artikel 20 Nr. 13 Buchst. a bis c JStG 1996 vom (BGBl I S. 1250) ist das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren mit Wirkung ab 1. 1 . 1996 neu geregelt worden: Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr und nicht mehr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG).
II. Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im laufenden Kalenderjahr aufgrund der Vorjahressteuer
1. Vierteljährliche Abgabe der Voranmeldungen
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 12 000 DM oder ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuß zugunsten des Unternehmers, hat der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr die Voranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich abzugeben (Ausnahmen: vgl. unten 2 - Abs. 2 - und 3). War der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet und ist ihm für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen Dauerfristverlängerung (§§ ...