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EuGH | Aufsichtsratsmitglied als Steuerpflichtiger
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung. Laut Satzung wurden Aufsichtsratsmitglieder auf vier Jahre ernannt, sie durften mit der Stiftung keinen Arbeitsvertrag eingegangen sein. Sie konnten nur aus schwerwiegenden Gründen vom Aufsichtsrat selbst in einem besonderen Verfahren suspendiert oder entlassen werden. Zu den Befugnissen des Aufsichtsrates, denen er in Unabhängigkeit nachzukommen hatte, gehörten insbesondere die Ernennung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands, die Kontrolle und Beratung des Vorstands und die Feststellung der Jahresabschlüsse. Seine Mitglieder ernannte und entließ er selbst. Gegenüber dem Vorstand war er nicht rechenschaftspflichtig. In bestimmten Ausnahmefällen vertrat der Aufsichtsrat anstelle des Vorstands die Stiftun...