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Hessisches FG | Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG auf in Drittstaaten ansässige „Finanzunternehmen“
§ 8b Abs. 7 KStG ist dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf in Drittstaaten ansässige Unternehmen findet, die solchen des § 1 Abs. 3 KWG (Finanzunternehmen) entsprechen und keine Zweigniederlassung im Inland unterhalten.
Die Klägerin, eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft, investierte in den Streitjahren u. a. auch in Deutschland in Aktien börsennotierter Gesellschaften. Dabei wurde die 1 %-Grenze des § 17 EStG erreicht. In den Jahren 2005, 2007 und 2009 erzielte die Klägerin Veräußerungsgewinne aus ihren Aktiengeschäften sowie Verluste in den Jahren 2008 und 2010. Das Finanzamt nahm – nach einer ursprünglichen Besteuerung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG – schließlich eine volle Besteuerung nach § 8b Abs. 7 KStG vor. Diese Vorschrift in der für die Streitjahre geltenden [i]In Drittstaaten ansässige Unternehmen, die im Inland über keine Zweigniederlassung verfügen, fallen nicht unter die NormFassung nimmt bestimmte Unternehmen, deren ...