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Differenzbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Nach langem Ringen hat der Rat der Europäischen Union am 14. 2. 1994 die sog. 7. Richtlinie verabschiedet, die durch die Änderung des § 25a UStG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. zum in nationales Recht umgesetzt worden ist. Durch die Neufassung des § 25a UStG wird eine Differenzbesteuerung für den Handel mit gebrauchten Gegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten eingeführt. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG s. Langer, NWB F. 7 S. 4369 ff.
Im Gegensatz zu der bisher geltenden Regelung, die auf den Erwerb im Inland abstellte (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG a. F.), wird nunmehr nach der Richtlinienvorgabe vorausgesetzt, daß der Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet, d. h. im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, erworben wurde (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStG n. F.). Beim innergemeinschaftlichen Erwerb sowie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstandes sind zudem Besonderheiten zu beachten (§ 25a Abs. 7 UStG).
I. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Die Differenzbesteuerung ist nicht anwendbar, wenn der Wiederverkäufer den Gegenstand innergemeinschaftlich erworben hat und auf die Lieferung an ihn die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Liefe...