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Einschränkung des Verzichts auf Umsatzsteuerbefreiungen (§ 9 Abs. 2 UStG)
Unternehmer können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die auf den Vorbezügen lastende USt abziehen, soweit der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Da der Abzug dieser in Rechnung gestellten USt vor der Verwendung eigener Ausgangsumsätze vorläufig zulässig ist ( BStBl II S. 564 m. w. N.), kann sie als Finanzierungsmittel die Kalkulation des Unternehmers maßgeblich mitbeeinflussen. Unternehmer, die nach § 4 Nr. 8-28 UStG steuerfreie Umsätze ausführen, können die USt auf die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abziehen (sog. unechte Steuerbefreiung). Zur Vermeidung dieser in der Unternehmerkette nicht gewollten Kumulation von USt kann ein Unternehmer einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a-g und k, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, 13 und 19 UStG steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln (Option zur Steuerpflicht), wenn dieser Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, und auf diese Weise den Vorsteuerabzug erlangen.
Die Option war nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG), bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und bei den in § 4 Nr. 12 Buchst. b und c UStG bezeichneten Umsät...BStBl 1994 II S. 266