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Das häusliche Arbeitszimmer
Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Abzugsmöglichkeiten eines häuslichen Arbeitszimmers auseinander und beleuchtet das aktuelle BMF-Schreiben sowie die jüngere Rechtsprechung zu diesem Themengebiet mit zahlreichen Beispielen.
Allgemeines
Gesetzlich geregelt ist der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. § 9 Abs. 5 EStG bestimmt, dass die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sinngemäß für die Überschusseinkünfte gelten und somit ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten stattfinden kann. Auch wenn die Aufwendungen für einen betrieblich oder beruflich genutzten Raum im privaten Haushalt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten einzuordnen sind, greift hierfür die Abzugsbeschränkung bzw. ein Abzugsverbot durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Demnach dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung zunächst nicht den Gewinn mindern. Diese Regelung greift nach den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 allerdings dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer ...