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BFH 19.12.2018 I R 1/17, StuB 13/2019 S. 529

Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006

Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrags ist unzulässig (§ 20 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 UmwStG 2006).

Praxishinweise

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2006 die nachfolgenden Absätze. Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft sind gem. § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 6) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG 2006 darf bei einer Sacheinlage die Einbring...BStBl 2011 I S. 1314

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