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Ehe | Gemeinsame steuerliche Veranlagung nach Trennung
Wird die grds. auch nach Trennung der Eheleute fortbestehende Pflicht, dem Wunsch des anderen Ehegatten nach Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, soweit dies ohne eigene steuerliche Belastung zu einer Verringerung der Steuerschuld des Zustimmung begehrenden Ehepartners führt, ohne ausreichenden Grund verletzt, kann dem Ehepartner ein Erstattungsanspruch (§ 816 Abs. 1 BGB) oder ein Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) zustehen.
Da im Streitfall dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehemann in den betreffenden beiden Veranlagungszeiträumen kein steuerlicher Nachteil drohte, bestand ein Anspruch der Ehefrau auf Ausgleichszahlung. Für diesen Anspruch ist rechnerisch aber nicht das Verhältnis der beiderseitigen (steuerlichen) Einkünfte maßgeblich; vielmehr ist eine steuerrechtskonforme Berech...