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NWB Nr. 51 vom Seite 4669 Fach 7 Seite 4291

EG-Binnenmarkt und Kraftfahrzeuggewerbe

von Dr. Wolfgang Klatt, Oberkirch

Nachfolgende Zitierweise von Rechtsvorschriften: Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des UStG 93. Die Jahreszahl nach einer Rechtsvorschrift betrifft ihre in diesem Jahr gültige Fassung. Die Bezeichnung ”EG-UStG” verweist auf eine in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend der deutschen geltende Vorschrift. Der folgende Beitrag soll Grundsätze und Besonderheiten des EG-Binnenmarktes nur für ein Branchensegment, das Kfz-Gewerbe, darstellen.

I. Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

Für den Handel zwischen Unternehmern hat der neue EG-Binnenmarkt substantielle steuerliche Änderungen nicht gebracht. Es haben sich für Warenbewegungen innerhalb der EG-Mitgliedstaaten lediglich die Begriffe geändert: Die frühere steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 i. V. mit § 6 Abs. 1 UStG 92) ist jetzt als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b i. V. mit § 6a steuerfrei. Umgekehrt ist die Einfuhr ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a), für den statt ”EUSt” nunmehr ”Erwerbsteuer” anfällt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), die wie die EUSt als Vorsteuer absetzbar ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 3).

Nach dem Wegfall der Grenzkontrollen im Gemeinschaftsgebiet is...

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