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Tarifermäßigung für nachgezahlte Überstundenvergütungen mehrerer Jahre
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sieht die Tarifermäßigung der sog. Fünftelregelung unter anderem bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Außerdem wird verlangt (und ist ggf. gesondert zu prüfen!), dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt.
Das (NWB CAAAH-21806) die Tarifermäßigung bei der Nachzahlung von Überstundenvergütungen für drei frühere Jahre für anwendbar erklärt. Im Urteilsfall hatte der schwer erkrankte Kläger, der wegen dieser Krankheit voraussichtlich nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte, mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Damit sollte eine krankheitsbedingte Kündigung verhindert werden. Der Aufhebungsvertrag sah u. a. vor, dass dem Kläger für bisher nicht vergütete Überstunden der drei vorhergehenden Jahre ein Betrag von 6.000 € gezahlt wurde.
Das Finanzgericht hat nicht festgestellt, warum die Überstunden nicht in den früheren Jahren bezahlt worden waren. Im Zusammenhang mit der Frage, ob für die Zusammenballung der Einkünfte die verlangten „wirtschaftlich vernünftigen Gründe“ vorlagen, hat das Finanzgericht ausgeführt, die Vergütungen für die Überstund...