Der nächste Gang nach Karlsruhe?
Neuregelung der Grundsteuer = 16 Landesgesetze?
Das BMF hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Grundsteuer vorgelegt. Dieser basiert im Wesentlichen auf dem Gesetzentwurf 2016 (BR-Drucks. 515/16), dem lediglich Bayern und Hamburg nicht zustimmten. Bayern kündigte einen Gesetzentwurf an und bestand auf der Einführung einer Öffnungsklausel. Die GroKo hat sich darauf verständigt, wies jedoch darauf hin, dass eventuelle Steuermindereinnahmen im Länderfinanzausgleich nicht mitgerechnet werden.
Finanzminister Scholz bietet zur Einführung einer Öffnungsklausel für die Länder nun einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72 u. a. GG) an. Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten die Länder das Recht, abweichende landesrechtliche Regelungen zu treffen. Die GG-Änderung erfordert eine 2/3 -Mehrheit. Kommt diese nicht zustande, beginnt das Spiel erneut. Kommt sie, wird die Öffnungsklausel trotzdem eingeführt.
Die Umsetzung des Bundesgesetzes zur Neuregelung der Grundsteuer erfordert die Erstellung eines IT-Verfahrens. Zuständig dafür soll Bayern sein, das allerdings für seine „Öffnungsklausel“ auch ein IT-Verfahren benötigt. Allerdings: der bayerische Gesetzentwurf liegt „noch immer“ nicht vor. Die sog. Flächenbesteuerung ist nur aus dem bayerischen Bew-/GrSt-Modell WUM bekannt. Zu den Auswirkungen nachstehende Beispiele:
Bei dem Modell WUM werden die Geschäftsgrundstücke erheblich stärker als bisher belastet.
Fazit: Das BVerfG hat den Verstoß gegen Art. 3 GG bei der Bewertung bebauter Grundstücke gerügt und eine Neuregelung gefordert. Passt dazu eine Öffnungsklausel? Erstreckt sich diese auch auf die Grundsteuer A? Die Union will die Verantwortung für die Grundsteuer loswerden. Soll heißen: 16 Landesgesetze. Der nächste Gang nach Karlsruhe dürfte vorprogrammiert sein!
Reinhard Stöckel
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2017
NWB UAAAH-21920