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Die Zusammenfassende Meldung
I. Allgemeines
Im Rahmen der Übergangsregelung wird ab dem ein umfangreicher (dreistufiger) Informationsaustausch über innergemeinschaftliche Warenlieferungen (s. u. II, 1) und innergemeinschaftliche Warenbewegungen (s. u. II, 2) zwischen Unternehmern/Umsatzsteuerpflichtigen bzw. zwischen Teilen eines Unternehmens eingerichtet, das sog. Kontrollverfahren. Dabei müssen für den zweistufigen EDV-gestützten Informationsaustausch nach Art. 4 EG-Zusammenarbeits-VO die Daten über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen erhoben und in einer elektronischen Datenbank gespeichert werden, auf deren Grundlage dieser Informationsaustausch stattfinden soll (s. dazu im einzelnen NWB F. 7 S. 4179 ff.). Die Erhebung dieser Daten erfolgt durch die Zusammenfassenden Meldungen. § 18a UStG 1993 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Diese Vorschrift ist grds. am in Kraft getreten (s. Art. 12 Abs. 1 des USt-Binnenmarktgesetzes, zu beachten ist aber der davon abweichende Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 18a Abs. 9 UStG 1993, s. dazu VIII, 2). Zusammenfassende Meldungen werden zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen verlangt.