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Verdeckte Einlage durch Veranlassung einer vGA im Dreiecksverhältnis
Anmerkungen zur Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 5 f. KStG in Konzernverhältnissen
Gerade bei Konzerngesellschaften sind Dreiecksgestaltungen einer verdeckten Einlage denkbar. Diesbezüglich kann eine ursprünglich verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Tochterkapitalgesellschaft an deren Mutterkapitalgesellschaft die nachfolgenden Rechtsfolgen einer verdeckten Einlage durch die Obergesellschafterebene nach sich ziehen. In derartigen Dreiecksverhältnissen sieht § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG eine weitreichende Sonderregelung vor. Demnach kann sich das ertragsteuerliche Einkommen abweichend von den allgemeinen Grundsätzen u. U. erhöhen. Eine derartige Regelung über die einschränkende Steuerneutralität im kapitalistischen Dreiecksverhältnis zieht ebenfalls Rechtsfolgen auf der Gesellschafterebene nach sich. Verdeckte Einlagen erhöhen hierbei dem Grunde nach die Anschaffungskosten der Gesellschaftsbeteiligung. In einem Dreiecksverhältnis ist hierbei jedoch eine weitere Sonderregelung des § 8 Abs. 3 Satz 6 KStG zu beachten. Dessen rechtliche Würdigung beschäftigt die Beratungspraxis grundlegender Natur und gebietet Gestaltungspotenzial in Konzernverhältnissen.
Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttungen, infoCenter NWB QAAAA-88453
Welche Praxisfälle umfasst die Sonderregelung des § 8 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 KStG zu Dreie...