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PiR Nr. 7 vom Seite 237

Kein Verstoß gegen die Stetigkeit bei Wechsel der zentralen Leistungskennzahl?

PD Dr. Andreas Haaker und WP Dr. Jens Freiberg

Bei BASF stand bislang „EBIT nach Kapitalkosten“ als zentrale (Non-IFRS-)Berichtskennzahl im Mittelpunkt der Konzernlageberichterstattung. Jetzt soll ab „dem Geschäftsjahr 2019 [...] das EBIT nach Kapitalkosten durch die Rendite auf das betriebsnotwendige Kapital (Return on Capital Employed)“ ersetzt werden (BASF-Konzernlagebericht 2018, S. 29).

Pro

Nach DRS 20.101 sind in „die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns [...] die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben einzubeziehen.“ Hierbei sind wesentliche Veränderungen „gegenüber dem Vorjahr [...] darzustellen und zu erläutern“ (DRS 20.113). Dafür sind „Prognosen [...] abzugeben“ bei denen die Zahlen „so ermittelt werden, dass Prognose- und Istwerte für denselben Berichtszeitraum vergleichbar sind“ (DRS 20.126). Das schließt „Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres“ sowie eine Verdeutlichung von „Richtung und Intensität der Veränderung“ mit ein (DRS 20.128). Ein Leistungsindikator wird in DRS 20.11 als „Größe, die der Beurteilung eines Asp...

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