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Sonstige Leistungen bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen
I. Güterbeförderungen
1. Allgemeines
Die Bestimmung des Leistungsortes richtete sich bei Beförderungsleistungen bis zum nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG 1991. Grds. bestimmte er sich nach dem Ort der Nutzung entsprechend dem Territorialitätsprinzip. Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen waren, soweit sie mit der Durchfuhr, Ein- oder Ausfuhr dieser Gegenstände im Zusammenhang stehen, nach § 4 Nr. 3 UStG 1991 steuerfrei. Besteuert wurden diese Leistungen, indem ihr Wert bis zum ersten inländischen Bestimmungsort in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ins Bestimmungsland miteinbezogen wurde (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG). Diese seinerzeit aus Vereinfachungsgründen getroffene Regelung konnte bei einem Wegfall der umsatzsteuerlichen Grenzkontrollen und dem damit verbundenen Entfallen der Erhebung von Eingangsabgaben an der Grenze ab nicht mehr beibehalten werden. Der Wert der Beförderungsleistungen kann nicht in die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb der - beförderten - Gegenstände einbezogen werden, weil wegen der oftmals unterschiedlichen Modalitäten bei der Beförderung von Gegenständen zum Abnehmer dieser vielfach gar nicht weiß, wie hoch die Kosten für diese Leis...