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Behandlung der Verbringungen von einem in einen anderen EG-Mitgliedstaat
I. Allgemeines
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Unternehmern, bei denen die gelieferte Ware von einem in einen anderen EG-Mitgliedstaat gelangt, erfolgt ab eine Besteuerung grds. im Bestimmungsmitgliedstaat. Die entsprechenden Regelungen wurden vom Rat in der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. 12. 1991 zur Änderung der 6. EG-Richtlinie im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl EG 1991 Nr. L 376 S. 1) festgelegt, die durch das USt-Binnenmarktgesetz vom (a. a. O.) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Dies wird erreicht durch eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 28c der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 6a UStG 1993) und eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 28a der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 1a Abs. 1 UStG 1993).
Um aber auch sicherzustellen, daß weitgehend bei allen Warenbewegungen eine Besteuerung im Bestimmungsland durchgeführt wird, werden bestimmte Verbringungen von Waren innerhalb des Unternehmens von einem in einen anderen Mitgliedstaat in die Umsatzbesteuerung miteinbezogen, obwohl es sich hierbei um unternehmensinterne Vorgänge und damit um eigentlich nichtsteuerbare Umsätze handelt. Dazu wird das Verbringen einer Ware von einer Betriebsstätte eines in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen ...