Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Erläuterungen
I. Allgemeines
1§ 32 RVG regelt die Rechtsstellung des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Wertfestsetzung in einem gerichtlichen Verfahren. Da er nicht Partei ist, hätte er ansonsten kein Beschwerderecht. Über diese Vorschrift wird er insoweit wie eine Partei behandelt.
2Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Gegenstandswert ist auch für die Gebühren des Steuerberaters maßgeblich, wenn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und Gegenstand der Tätigkeit derselbe ist.
3Verschiedene Gegenstände können vorliegen, wenn der Steuerberater Klageauftrag erhält, er aber zum Teil abrät und nur für den restlichen Bereich Klage eingereicht wird.
Der Steuerberater erhält den Auftrag, Klage beim Finanzgericht einzureichen über einen Wert von 25.000 €. In Höhe von 7.000 € rät er ab. Der Differenzbetrag in Höhe von 18.000 € ist Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Es ist eine reduzierte Verfahrensgebühr in Höhe von 1,1 über den Wert von 7.000 € nach VV Nr. 3201 RVG entstanden und eine Verfahrensgebühr mit dem Satz von 1,6 über den Wert von 18.000 € nach VV Nr. 3200, begrenzt, gem. § 15 Abs. 3 RVG (siehe dort).